{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-04-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170023-L_2018-04-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_18.pdf", "Checksum": "ac75a2893155580e8a77349d10d89592"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170023-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 16: Sanierungskündigung bei der Miete von Geschäftsräumen. 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Auch der Kläger kann sich nicht\nauf Erstreckungen berufen, die mit anderen Parteien im Haus gelten, denn dies\nhat auf das Ausmass seiner Härte keinen Einfluss. Zudem zwingt die Gewährung\neiner Mieterstreckung die betroffenen Mieterinnen und Mieter zu Suchbemühungen. Sind diese erfolgreich, wird die vereinbarte oder zuerkannte Maximalerstreckungsdauer bedeutungslos, so dass es nicht angeht, im Falle eines Urteils die\nErstreckungsdauer auf das Ergebnis von Parallelverfahren auszurichten.\n\n5.5. Da sich für den Kläger heute noch keine Lösung abzeichnet und eine solche\nauch der Vorbereitung bedarf, wenn sie einmal gefunden ist, da der Kläger vor\ndem heutigen Entscheid mit Blick auf die Vergleichsbemühungen wenig Anlass zu\nintensiven Bemühungen um eine Ersatzlösung hatte und da zudem die Interessen\nder Beklagten einer solchen Lösung nicht entgegenstehen, kommt nach der zitierten Rechtsprechung heute nur eine Ersterstreckung infrage. Dies veranlasst den\nKläger ab dem vorliegenden Urteil dazu, den Markt mit allen zumutbaren Mitteln\nzu erforschen. In Würdigung aller Umstände ist die Erstreckung auf 2 Jahre zu\nbemessen.\n\nUm die Suchbemühungen zu erleichtern, ist von der in Art. 272d OR vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Kündigungsfristen für den Kläger trotz\nder überjährigen Dauer der Erstreckung abzukürzen. Dies liegt im Interesse beider Parteien. Ein besonderer Antrag ist dazu nicht erforderlich, denn das Gericht\nhat bei Abweisung eines Kündigungsschutzbegehrens von Amtes wegen (und\n- 22 -\n\ndamit unter allen Aspekten) zu prüfen, ob (und wie) das Mietverhältnis erstreckt\nwerden kann (Art. 273 Abs. 5 OR).\n\n(…)\"\n\n*****\n\nAus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NG180005-O vom\n29. November 2018 (kein Weiterzug ans Bundesgericht; Gerichtsbesetzung: Diggelmann, Glur, Stammbach; Gerichtsschreiberin Tolic Hamming):\n\n\"(…)\n\nI.\nSachverhalt und Prozessgeschichte\n\n(…)\n\n5. Gegen diesen Entscheid [des Mietgerichts] liess die Vermieterin mit\nEingabe vom 14. Mai 2018 (Poststempel) rechtzeitig Berufung erheben. (…) Von\nder Einholung einer Berufungsantwort wurde abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).\n\n(…)\n\nII.\nProzessuales\n\n1. Die Vermieterin erhebt in ihrer Berufung die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung von Art. 272 und Art. 272b OR sowie der Unangemessenheit.\n\n2. Mit der Berufung kann die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch\ndie Vorinstanz sowie die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden\n(Art. 310 ZPO); zur Letzteren zählt auch die Unangemessenheit eines Entscheides, weshalb die ZPO diese nicht eigens aufführt (vgl. ZK ZPO- Reetz/Theiler,\n3. Aufl. 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Im Berufungsverfahren ist der Erstre-\n- 23 -\n\nckungsentscheid damit auch auf seine Angemessenheit hin zu prüfen, wobei sich\ndie Rechtsmittelinstanzen dabei jedoch praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung unterliegen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 38 a.E. m.H.\nauf OGer ZH, Urteil vom 5.11.2014, NG140003-O, ES).\n\nNeue Tatsachen und Beweismittel können nur berücksichtigt werden, wenn\nsie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon\nvor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), was auch\nim Anwendungsbereich der vorliegend geltenden sozialen Untersuchungsmaxime\ngilt (ZR 111 [2012] Nr. 35).\n\nIm Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Rügen einzugehen.\nDie Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu,\nsich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien\neingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von\nwelchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-\nHURNI, Art. 53 N 60 f.).\n\nDie Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO)\nund ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des\nvorinstanzlichen Entscheids gebunden (ZR 110 [2011] Nr. 80).\n\nIII.\nMaterielles\n\n1.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vermieterin habe mit der Sanierungskündigung vom 28. Februar 2017 das Mietverhältnis mit dem Mieter betreffend\nLadenlokal inkl. Kelleranteile per 30. September 2017 gültig gekündigt und wies\ndie Klage des Mieters in diesem Punkt ab. Dies blieb unangefochten.\n\n1.2 Das Mietverhältnis der Parteien erstreckte die Vorinstanz erstmals um zwei\nJahre, d.h. bis zum 30. September 2019. Im Berufungsverfahren wehrt sich die\nVermieterin sowohl gegen die Art als auch gegen die Dauer der Erstreckung. Vor\n- 24 -\n\n"}