{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-04-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170023-L_2018-04-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_18.pdf", "Checksum": "ac75a2893155580e8a77349d10d89592"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170023-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 16: Sanierungskündigung bei der Miete von Geschäftsräumen. Kriterien für die Gültigkeit der Kündigung und die Erstreckung des Mietverhältnisses."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:16", "Checksum": "632929de260d6a8784f8a4395e22a662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 16: Sanierungskündigung bei der Miete von Geschäftsräumen. Kriterien für die Gültigkeit der Kündigung und die Erstreckung des Mietverhältnisses.\n\nSeine Suchbemühungen hat der Kläger seinen Angaben zufolge mit Blick auf die\nVerhandlungen der Parteien über eine Fortsetzung bzw. Erneuerung des Mietver-\n- 19 -\n\nhältnisses sowie das Begehren um Kündigungsschutz im engeren Sinn noch nicht\nallzu weit getrieben. Entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass der Kläger sich auch nach grösseren Objekten umsieht, die allenfalls die Integration aller seiner bisherigen Standorte erlauben würden. Nicht einzusehen ist, wieso der Kläger die Zahl der möglichen Lösungen auf\nein Objekt beschränken soll, welches 75 m2 Laden- und 25 m2 Lagerfläche aufweist, wie die Beklagte moniert. Richtig am Einwand ist immerhin, dass der Kläger\nseine Bemühungen auch auf mit dem jetzigen Objekt vergleichbare Räume zu\nerstrecken hat, auch wenn es entgegen der Auffassung der Beklagten alles andere als gerichtsnotorisch ist, dass \"im Kreis x genügend Mietobjekte leer sind, welche zu einem vernünftigen Mietzins an einer guten und vergleichbaren Lage gemietet werden können\". Richtig ist auch, dass der Kläger seine Ansprüche nicht\nzu hoch schrauben darf. In der Tat ist etwa der Trottoirbereich nicht Gegenstand\ndes Mietvertrages, wie die Beklagte zu recht ausführen lässt. Soweit er sich bei\nseiner Suche auf Objekte beschränken würde, die über einen solchen Aussenraum verfügen, wären seine Bemühungen tatsächlich nicht genügend breit gefächert. Insgesamt erscheinen die Suchbemühungen aber für eine erstmalige Erstreckung als ausreichend, besonders auch weil die Parteien unbestrittenermassen bis zur Hauptverhandlung und noch darüber hinaus Vergleichsgespräche\nüber einen neuen Mietvertrag führten.\n\nSchwierig einzuschätzen ist die Standortverbundenheit des Betriebs des Klägers.\nGerade wenn er rund die Hälfte seines Umsatzes durch Liebhaber erzielt, die weite Wege zum Laden in Kauf nehmen, ist davon auszugehen, dass ein Umzug an\nder Treue solcher Kunden nichts Wesentliches zu ändern vermöchte. Nicht anzunehmen ist unter diesen Umständen, dass nur ein Standort in der Stadt Zürich\ninfrage kommt, zumal der Kläger eingestandenermassen seine Suche auch auf\nGebiete ausserhalb der Stadt ausdehnt. Wie in der gesamten Wirtschaft dürfte\nsodann die Bedeutung des Web-Shops in Zukunft zunehmen, so dass der Standort des Betriebs weniger wichtig wird, wenn auch erst mittelfristig. Insgesamt ist\nder Kläger jedenfalls darauf angewiesen, einen Standort mit attraktiver Passantenlage zu finden, an dem er sich auch wieder einen Stamm von Quartierkunden\n- 20 -\n\nerarbeiten und Laufkundschaft ansprechen kann. Unter diesem Gesichtspunkt\nkann von ihm nicht erwartet werden, dass er das erste beliebige Lokal mietet,\nwelches ihm angeboten wird.\n\nKeinen relevanten Härtegrund vermögen die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu bilden. Es mag zutreffen, dass bei ihm ein \"Burn-out\"\ndiagnostiziert wurde, zumal er geltend macht, er arbeite sieben Tage pro Woche.\nDies hinderte ihn allerdings nicht daran, auch über Vergrösserungspläne nachzudenken und Suchbemühungen in diese Richtung zu unternehmen. Anlässlich der\nHauptverhandlung vermittelte er den Eindruck eines tatkräftigen Unternehmers,\nder sich mit Begeisterung für seine Idee einsetzt. Damit erweist sich der Punkt\njedenfalls nicht als härtebegründend.\n\n5.3. Als Vermieterinteresse fällt das Sanierungsprojekt ins Gewicht, das schon im\nRahmen der Ausführungen zum Kündigungsschutz diskutiert wurde, so dass auf\ndie entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Dass einzelne Teile\nder Liegenschaft in den vergangenen Jahren saniert wurden, wie der Kläger\ngrundsätzlich unwidersprochen geltend macht, ändert nichts daran, dass zentrale\nTeile der Haustechnik, namentlich die sanitären Installationen, mittlerweile ein\nAlter von über 80 Jahren aufweisen, so dass von einem aktuellen Sanierungsbedarf auszugehen ist, wenngleich von einer dringenden Sanierung nicht gesprochen werden kann. Es mag sein, dass gewisse Leitungen durchgerostet sind; die\nBeklagte macht aber nicht geltend, es sei dadurch auch zu Schäden gekommen\noder solche drohten unmittelbar. Unwidersprochen blieb ihre Darstellung, dass\nbezüglich der Liftanlage eine Auflage der Baubehörden existiere. Man habe allerdings den ursprünglichen Termin Ende August 2017 unter Hinweis auf das laufende Sanierungsprojekt verschieben können. Weiter verwies die Beklagte gleichenorts und ebenfalls unwidersprochen auf eine undichte Dachzinne. Allerdings\nkönnen (ja müssen, Art. 259a ff. OR) solche Arbeiten problemlos separat durchgeführt werden und tangieren die Mietverhältnisse nicht. Dass eine rechtskräftige\nBaubewilligung vorliegt, ist nur von untergeordneter Bedeutung. Selbst wenn die\nErstreckungsdauer zu einem Ablauf der Bewilligung führen würde, könnte das\nProjekt unverändert ein zweites Mal eingegeben werden, so dass die gesetzliche\n- 21 -\n\nBefristung der Bewilligung auf drei Jahre kein stark ins Gewicht fallendes Element\nbei der Interessenabwägung bildet.\n\n"}