{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-04-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170023-L_2018-04-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_18.pdf", "Checksum": "ac75a2893155580e8a77349d10d89592"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170023-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 16: Sanierungskündigung bei der Miete von Geschäftsräumen. 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Die Mietliegenschaft stellt\ndamit zwar ein Schutzobjekt von kommunaler Bedeutung gemäss § 203 lit. c PBG\ndar. Unter Denkmalschutz stehen sämtliche Fassaden, die Dachaufbauten und -\nzinnen sowie im Innern die Hauptstruktur mit allen Geschossdecken, Böden und\nWänden mit der jeweiligen Ausstattung. Im Sinne eines richtig verstandenen\nDenkmalschutzes besteht aber auch und gerade bezüglich dieser Teile der Baute\neine Erhaltungspflicht, was eine periodisch Sanierung bedingt (vgl. dazu den einschlägigen Stadtratsbeschluss vom 27. März 1991, …). Nicht besonders erwähnt\nsind im Entscheid die Küchen und Bäder bzw. Sanitärinstallationen, womit diese\nohne weiteres saniert werden können. Soweit der Kläger somit die Durchführbarkeit der Sanierungsarbeiten lediglich mit dem Hinweis bestritt, es sei unklar, ob\ndie noch zu konkretisierenden Arbeiten das Placet der Denkmalpflege fänden o-\nder nicht, geht daraus nicht hervor, dass das Bauvorhaben objektiv unmöglich ist.\nDem beweisbelasteten Kläger wäre es oblegen, unzulässige Teile des Projekts\nkonkret zu benennen und zu diesem Zwecke allenfalls einen fachkundigen Berater zu konsultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2014 E. 3.3., MRA\n3/15 S. 133 ff.).\n\nAus der Erteilung der Baubewilligung ergibt sich ohne weiteres die Realisierbarkeit der im Baugesuch aufgeführten baulichen Massnahmen. Auch wenn die Baubewilligung die Auflage enthält, eine Bestätigung der Denkmalpflege betreffend\nPläne für den Dachgeschossausbau und der Ertüchtigung der Wohnungseingangstüren und weiteren geschützten Bauteilen einzureichen, ändert dies nichts\ndaran, dass das Projekt objektiv sehr wohl durchführbar ist, auch wenn es nach\n-9-\n\nVorlage der Detailpläne möglicherweise zu Modifikationen auf Betreiben der\nDenkmalpflege kommen wird.\n\nDass der Bauentscheid sich nicht mit allen geplanten Arbeiten, sondern nur den\nbewilligungspflichtigen befasst, wie die Beklagte geltend macht, ist durch das öffentliche Baurecht vorgegeben und bedarf keiner Erläuterung. Indirekt findet der\nUmstand auch Erwähnung unter Bst. B/f der Baubewilligung, wo die Rede davon\nist, \"allfällige Massnahmen an den geschützten Bauteilen\" wie Reinigung oder\nOberflächenbehandlung seien mit der Denkmalpflege zu besprechen. Das bebilderte Renovationskonzept der Beklagten vom 16. Februar 2017 befasst sich mit\nzahlreichen der von der Beklagten geltend gemachten Erneuerungen, so mit der\naus dem Jahre 1936 stammenden Liftanlage, den veralteten Sanitärinstallationen,\nden vorhandenen asbesthaltigen Materialien, der veralteten Haustechnik, dem\nbrandschutztechnischen Modernisierungsbedarf, den veralteten Fenstern, den\nundichten Stellen im Dach, den veralteten Elektroinstallationen mit teils noch\nstoffummantelten Leitungen, dem geplanten Ersatz der Heizung, den sanierungsbedürftigen Küchen, den renovationsbedürftigen Boden- und Wandbelägen, der\nIsolation der Leitungen im Keller und der Kellerdecken und den Optionen bezüglich der Dachgeschosse. Für die veranschlagten Kosten bezieht sich das Konzept\nauf eine Totalunternehmerofferte vom 18. November 2016, die zwar keinen detaillierten Leistungsbeschrieb enthält, gemäss welcher aber mit einer Bausumme von\nFr. 4'115'000.– zu rechnen ist.\n\nDer Kläger kritisierte an dieser Darstellung vor allem, dass er bis heute nicht wisse, was genau geplant sei, und dass es zu Projektmodifikationen gekommen sei.\nKonkrete Indizien dafür, dass die Beklagte die von ihr behaupteten Arbeiten nicht\nausführen lassen will, vermochte er nicht zu nennen. Dass im jetzigen Stadium\nnoch keine detaillierten Ausführungspläne existieren, vermag kein solches Indiz\nzu bilden, denn bis zum geplanten Baubeginn dauert es selbst nach den Vorstellungen der Beklagten heute noch ein Jahr. Im Zeitpunkt der Kündigung konnten\nsolche Pläne erst recht nicht existieren, denn damals lag noch nicht einmal die\nBaubewilligung vor. Der Vorwurf, die Beklagte behaupte \"einfach irgendetwas\",\nfällt auf den Kläger zurück, denn er vermag nicht darzutun, was ihn zu einer sol-\n- 10 -\n\n"}