{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-04-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170023-L_2018-04-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_18.pdf", "Checksum": "ac75a2893155580e8a77349d10d89592"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170023-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 16: Sanierungskündigung bei der Miete von Geschäftsräumen. 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Grundsätzlich ist es Sache der Parteien,\ndas Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, doch hat das Gericht durch Belehrungen und Befragungen der Parteien darauf hinzuwirken, dass\nder relevante Sachverhalt vorgetragen bzw. ergänzt wird (BGE 141 III 569\n-4-\n\nE. 2.3.1; BGE 139 III 13 E. 3.2; BSK ZPO-MAZAN, 3. Aufl., Art. 247 N 4). Dabei ist\nfür das Ausmass der richterlichen Hilfe u.a. ausschlaggebend, wie kompliziert die\nMaterie ist, wie weit die intellektuellen Fähigkeiten der betroffenen Partei reichen,\nob diese anwaltlich vertreten oder rechtskundig ist und ob ein Machtgefälle zwischen den Parteien besteht (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; MAZAN, a.a.O., Art. 247\nN 16 ff.; KUKO ZPO-FRAEFEL, 2. Aufl., Art. 247 N 10; BRUNNER/STEININGER, DIKE-\nKomm-ZPO, 2. Aufl., Art. 247 N 12). Neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt das Gericht bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO), wobei das Gericht diese Phase mit einem formellen Entscheid einleiten kann, wie es im vorliegenden Fall mit der Verfügung vom 26. März 2018 geschah (Urk. 30; vgl. BGE\n143 III 272 E. 2.3.2; BGE 142 III 413, E. 2.2.5; BGE 138 III 788 E. 4.2).\n\n3.2. (…)\n\n3.3. Verfahrensgegenstand\n\nDie Beklagte macht geltend, schon im Schlichtungsverfahren habe sie dem Kläger 18 Monate Erstreckung angeboten. Die Erneuerung dieses Angebotes im vorliegenden Gerichtsverfahren bedeute daher keine Klageanerkennung. Später korrigierte sie dies dahin, dass sie bei der Schlichtungsbehörde eine Erstreckung bis\n30. September 2018 angeboten habe, so dass heute im Umfang von sechs weiteren Monaten eine Klageanerkennung vorliege. Der Kläger bestreitet dies und\nmacht geltend, die Offerte im Schlichtungsverfahren sei von der Zustimmung aller\nMieter im Hause abhängig gewesen.\n\nIn der Klagebewilligung ist keine Teilanerkennung vermerkt, so dass das heutige\nZugeständnis der Beklagten in vollem Umfang als solches zu werten ist. Auf die\nAuswirkungen ist zurückzukommen.\n\n4. Gültigkeit der Kündigung\n\n4.1. Nach Art. 271 Abs. 1 OR ist eine Kündigung bei der Miete von Wohn- und\nGeschäftsräumen anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und\nGlauben verstösst. Treuwidrig ist eine Kündigung, wenn sie ohne objektives,\n-5-\n\nernsthaftes und schützenswertes Interesse erfolgt oder Interessen der Parteien\ntangiert, die in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehen. Massgeblich\nsind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kündigung. Nicht jedes Interessenmissverhältnis genügt für eine Ungültigerklärung. Nach der Konzeption des Gesetzes ist\nes nicht zu beanstanden, wenn die kündigende Partei ihre eigenen Interessen\nüber diejenigen der gekündigten Partei stellt, solange dieses Interesse nur auch\ntatsächlich vorhanden ist (CHK-HULLIGER/HEINRICH, Art. 271-271a OR N 3 f.; Mietrecht für die Praxis/THANEI, 9. A., Zürich 2016, S. 782). Wann ein Interessenungleichgewicht zur Aufhebung der Kündigung führt, ist im Einzelfall zu entscheiden,\naber jedenfalls nicht leichthin anzunehmen (bejaht z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 4A_300/2010 v. 2.9.2010 sowie 4A_297/2010 v. 6.10.2010, wo sich\ndie Mieter in einer äusserst schwierigen Situation befanden, vor welcher die geltend gemachten Kündigungsgründe verblassten). Die Interessenabwägung beim\nKündigungsschutz im engeren Sinn hat eine andere Qualität als jene bei der Erstreckung: Dort führt grundsätzlich jede durch die Kündigung für den Mieter ausgelöste Härte zu einer Erstreckung des Mietverhältnisses, soweit das Interesse\ndes Vermieters an der Auflösung die Härte nicht überwiegt (vgl. Art. 272 OR; BGE\n135 III 59 E. 4.1).\n\nArt. 271a OR konkretisiert und erweitert die Grundnorm von Art. 271 OR. Eine\nKonkretisierung findet sich in Art. 271a Abs. 1 lit. a-c und f OR, wo bestimmte\nKündigungsmotive als treuwidrig definiert werden (sachlicher Kündigungsschutz).\nArt. 271a Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 271a Abs. 2 OR sehen sodann eine Erweiterung des Kündigungsschutzes im Anschluss an mietrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien vor (zeitlicher Kündigungsschutz).\n\nLaut Bundesgericht obliegt es grundsätzlich dem Empfänger der Kündigung zu\nbeweisen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Verstoss gegen\nTreu und Glauben gegeben sind, mithin darzutun dass die Kündigung aus einem\nverpönten oder ohne schützenswerten Grund erfolgte; der Kündigende hat jedoch\nredlich zur Wahrheitsfindung beizutragen und die Kündigung auf Ersuchen hin zu\nbegründen (vgl. Art. 271 Abs. 2 OR; BGE 138 III 59 E. 2.1). Eine trotz entsprechendem Begehren unvollständig gebliebene oder falsche Begründung stützt sich\n-6-\n\n"}