{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-04-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170023-L_2018-04-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_18.pdf", "Checksum": "ac75a2893155580e8a77349d10d89592"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170023-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 16: Sanierungskündigung bei der Miete von Geschäftsräumen. 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Ein Angebot des Mieters, die Sache während der Bauarbeiten zu verlassen, kann zur Anfechtbarkeit der Kündigung führen. Es muss aber frühzeitig erfolgen und so konkret sein, dass es der\nVermieterin die Gewähr gibt, auf erstes Verlangen mit den Bauarbeiten beginnen\nzu können (MG, E. 4).\n\nHängen die Existenz des Gewerbebetriebs des Mieters und damit dessen Existenzgrundlage und die Erhaltung der entsprechenden Arbeitsplätze von den gemieteten Räumen ab, ist eine erhebliche wirtschaftliche Härte zu bejahen. Auch\nwenn der Geschäftsbetrieb nur teilweise von Laufkundschaft abhängt, bringt dies\neine gewisse Standortverbundenheit mit sich, so dass dem Mieter nicht zugemutet werden kann, mit seinem Betrieb die Stadt zu verlassen. Offen bleibt die Relevanz von Investitionen des Mieters für dessen Härte: Grundsätzlich ist aus Sicht\nbeider Instanzen eine Würdigung der gesamten Umstände entscheidend, insbesondere ob der Mieter die Beendigung des Mietverhältnisses im Zeitpunkt der\nInvestition voraussehen und ob er der Investition aufgrund des Vertrages ausweichen konnte sowie ob er bei Beendigung der Miete mit einer Entschädigung rechnen darf. Die Frage bleibt im konkreten Fall letztlich offen, weil eine Abschreibung\ndes Restwerts der Investitionen jedenfalls mit der schon aus anderen Gründen zu\ngewährenden Erstreckung möglich ist (MG, E. 5.2; OG, E. III.3.2). Bei der Beurteilung der Suchbemühungen ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die\nParteien noch während des Verfahrens über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach dem Umbau verhandelt haben. Nicht nur bei der Bemessung der Erstreckungsdauer, sondern auch bei der Wahl der Erstreckungsart ist den gesamten\nUmständen Rechnung zu tragen. Die Gerichte verfügen über ein breites Ermes-\n-2-\n\nsen, in welches die Rechtsmittelinstanz nur zurückhaltend eingreift. Dass für das\nSanierungsprojekt bereits eine Baubewilligung vorliegt, spricht nicht per se dagegen, dem Mieter die Möglichkeit einer zweiten Erstreckung offen zu lassen. Zwar\nist die Planungssicherheit für den Vermieter ein wichtiger Aspekt. In die Beurteilung einzubeziehen sind aber auch alle übrigen Umstände, namentlich die Art und\nDringlichkeit der anstehenden Arbeiten. Wann mit dem Auszug anderer Mietparteien im Haus gerechnet werden kann, ist für den Erstreckungsentscheid grundsätzlich nicht von erheblicher Bedeutung.\n\nAus dem Urteil des Mietgerichts MD170023-L vom 10. April 2018\n(OG-Entscheid im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Weber, Ebnöther, Röthlisberger; Gerichtsschreiberin Musarra):\n\n\"(…)\n\n1. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1.1. Der Kläger schloss am 28. September 2004 mit der damaligen Eigentümerin\nder Liegenschaft per 1. November 2004 einen Mietvertrag für ein Ladenlokal im\nErdgeschoss sowie zwei Kellerabteile an der N.-str. 12 in Zürich ab. Der Mietzins\nwurde auf Fr. 1'580.– brutto festgelegt. Der Vertrag konnte mit einer Frist von\nsechs Monaten auf jedes Monatsende gekündigt werden.\n\nDie Beklagte erwarb die Liegenschaft per 1. Juli 2016 von den früheren Eigentümerinnen und lud den Kläger sowie sämtliche anderen Mieter der Liegenschaft zu\neiner Mieterorientierung am 27. September 2016 ein, anlässlich welcher sie über\neine geplante Totalsanierung der Immobilie informierte. Bei dieser Gelegenheit\nwill der Kläger der Beklagten angeboten haben, das Mietobjekt während der Bauphase zu räumen.\n\nAm 14. Februar 2017 stellte die Beklagte beim Amt für Baubewilligungen der\nStadt Zürich ein Baugesuch für einen Umbau der Liegenschaft, hauptsächlich mit\ndem Zweck, im Dachgeschoss 10 Wohnstudios anstelle der bisherigen 11 Mansardenzimmer zu schaffen. Daneben sollten aber auch Brandschutzmassnahmen\n-3-\n\ngetroffen und eine neue Steigzone durch das ganze Gebäude gezogen werden.\nIn der Folge bewilligte die Bausektion des Stadtrates das Baugesuch unter diversen Auflagen und Bedingungen mit Bauentscheid vom 7. Juni 2017.\n\nAm 28. Februar 2017 kündigte die Beklagte mit dem dafür vorgesehenen Formular das Mietverhältnis auf den 30. September 2017. Am 5. April 2017 unterbreitete\nder Kläger, der zugleich auch (Mit-)Mieter einer Wohnung in der Mietliegenschaft\nist, der Beklagten schriftlich das Angebot, das Mietobjekt während der Bauarbeiten gänzlich zu räumen.\n\n1.2. (…) [Prozessgeschichte]\n\n2. Wesentliche Parteistandpunkte\n\n(…)\n\n3. Prozessuales\n\n3.1. Zuständigkeit des Mietgerichts und Verfahrensart\n\nDas Mietgericht des Bezirks Zürich ist unbestrittenermassen als Kollegialgericht\nzur Behandlung der Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich\ndoch um eine Klage aus einem Mietverhältnis über einen im Bezirk Zürich gelegenen Geschäftsraum. Der Streitwert liegt mit Fr. 66'360.– zwar deutlich über\nFr. 30'000.– (Art. 33 ZPO; § 21 i.V.m. § 26 GOG). Für Prozesse betreffend den\nKündigungsschutz gilt aber ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte\nVerfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO), so dass eine Zuständigkeit des Handelsgerichts ausscheidet.\n\n"}