Der Erstinstanz sei beizupflichten, dass es sich bei diesem Schreiben um eine blosse Erklärung handle, ohne weitere Präzisierungen zu Wohnmöglichkeiten oder anderweitigen Garantien. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer nach erfolgter Kündigung eine andere Wohnung gemietet hätten, habe unberücksichtigt zu bleiben. Schliesslich könnten die Beschwerdeführer die Missbräuchlichkeit der Kündigung auch nicht aus dem Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2016 oder aus dem nachfolgenden Verhalten der Beschwerdegegnerin ableiten. Die Beschwerdeführer hätten die Treuwidrigkeit der Kündigung nicht nachgewiesen. 4. 4.1.