3. Vor Bundesgericht ist damit einzig die Gültigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses über die 4- Zimmerwohnung zu prüfen. Die Vorinstanz erwog, den Beschwerdeführern gelänge es nicht, zu beweisen oder darzutun, dass die Kündigung mangels Sanierungsabsicht missbräuchlich sei. Ebensowenig sei die Kündigung deshalb missbräuchlich, weil die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2016 geschrieben hätten, während den Sanierungsarbeiten anderswo zu wohnen. Der Erstinstanz sei beizupflichten, dass es sich bei diesem Schreiben um eine blosse Erklärung handle, ohne weitere Präzisierungen zu Wohnmöglichkeiten oder anderweitigen Garantien.