Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass es sich um eine blosse Erklärung, ohne weitere Präzisierungen zu Wohnmöglichkeiten oder anderweitige Garantien, handelt. Der Umstand, dass die Mieter per 1. September 2017 und damit nach erfolgter Kündigung eine 3½-Wohnung an der O.-strasse yx in Zürich gemietet haben, hat – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – unberücksichtigt zu bleiben (siehe dazu die in E. III.1.2. aufgeführte bundesgerichtliche - 15 - Rechtsprechung). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Mieter ist daher nicht weiter einzugehen.