Da die Mieter – so die Vorinstanz – sich nicht konkret dazu geäussert hätten, wohin sie umzuziehen gedenken, habe die Vermieterin auch nicht mit Sicherheit davon ausgehen können, dass die streitbetroffene Liegenschaft bei Baubeginn tatsächlich leer sein werde. Würde man – so die Vorinstanz weiter – ein solch vages Schreiben als ausreichend betrachten, dann würde ihr schützenswertes Interesse, pünktlich mit den Bauarbeiten beginnen zu können, hinfällig werden. Die Mieter bestreiten diese vorinstanzliche Erwägung zwar, unterlassen es aber, substanziert und nachvollziehbar darzutun, weshalb ihrer Ansicht nach von einer ernsthaften bzw. verbindlichen Zusicherung auszugehen ist.