Die Mieter bestreiten in ihrer Berufung das Renovationskonzept. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine (un-)zulässige neue Bestreitung handelt, erweist sich diese als unsubstanziert. Die Mieter verdeutlichen nämlich nicht annähernd, weshalb dieses Konzept nicht geeignet sein soll, um von bestehenden Sanierungsabsichten der Vermieterin auszugehen. Unbehelflich erweisen sich in diesem Zusammenhang auch die pauschalen (neuen) Bestreitungen des Erstelldatums des Renovationskonzepts sowie der Existenz der im Konzept erwähnten Offerte eines Totalunternehmens.