4.3.2.6 Schliesslich lässt sich aus den Aussagen des zuständigen Architekten, er sei noch am Zeichnen, nichts zugunsten der Kläger ableiten. Insbesondere durften diese aufgrund dieser Aussagen nicht darauf vertrauen, dass das Bauprojekt ohnehin noch nicht ausgearbeitet sei. Es ist denn auch nicht der Architekt, sondern die Beklagte die vertragliche Ansprechperson für die Kläger für allfällige Fragen zum Bauprojekt. Gerade auch im Wissen um die Aussagen des Architekten hätte es sich für die Kläger aufgedrängt, die Beklagte erneut zu kontaktieren. (…)" *****