4.3.2.5 Tatsächlich lässt sich aus dem Antwortschreiben der Beklagten dieser nicht das Versäumnis zuschreiben, die Kläger nicht regelmässig über die nächsten Schritte informiert zu haben. Die Beklagte schreibt nämlich, dass die Mieter wie anlässlich der Mieterorientierung kommuniziert, informiert würden. Insbesondere durch die von den Klägern eingereichten Fotos der Mieterorientierung ergibt sich, dass den Klägern schon damals, d.h. am 27. September 2016, die Kündigung ihrer Mietverhältnisse in Aussicht gestellt wurde.