4.3.2.4 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 antwortete die Beklagte, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine abschliessende Beurteilung möglich sei, sie jedoch regelmässig über das Bauvorhaben informieren werde. Bis zur Kündigung vom 28. Februar 2017 gab es sodann keinen Kontakt mehr zwischen den Parteien bezüglich des Angebots des Auszuges. Während die Kläger dies damit begründen, dass der zuständige Architekt ihnen gegenüber geäusserte habe, dass er noch am Zeichnen sei, macht die Beklagte geltend, es sei nie geplant gewesen, stets detailliert über die nächsten Schritte zu informieren, sondern dass man nach der Kündigung orientiere, was jetzt gemacht werde.