Die Kläger äussern darin denn auch nichts Konkretes, wohin sie umzuziehen gedenken. Gerade weil den Klägern bereits seit der Mieterorientierung vom 27. September 2017 bekannt war, dass es zu Kündigungen kommen werde, dürfen und müssen vorliegend höhere Anforderungen an die konkrete Zusicherung gestellt werden. Dieses Ergebnis deckt sich mit dem bereits erwähnten Entscheid 4A_126/2012 vom 3. August 2012. Dort hielt das Bundesgericht in Erwägung 4.2 fest, dass eine mündliche Erklärung des Mieters ohne wei- -8- tere Präzisierungen oder Garantien nicht ausreicht, um die Gültigkeit der Kündigung infrage zu stellen.