Wenn die Kläger somit im Wesentlichen mitteilten, dass sie sich für die Umbauphase eine Übergangslösung in einer Ersatzwohnung vorstellen könnten und nochmals ihre Bereitschaft dazu mitteilen, so kann darin keine konkrete Zusicherung gegenüber der Beklagten gesehen werden, die es dieser erlaubt, mit Sicherheit davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Liegenschaft bei Baubeginn tatsächlich leer sein werde. Beim Schreiben der Kläger vom 5. Oktober 2016 handelt es sich vielmehr um ein vages Angebot, welches den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht zu genügen vermag. Die Kläger äussern darin denn auch nichts Konkretes, wohin sie umzuziehen gedenken.