Sodann bekräftigen die Kläger erneut die Bereitschaft dazu mit der Bitte, ihnen mindestens sechs Monate im Voraus genauere Angaben zukommen zu lassen, damit sie sich organisieren könnten. Wenn die Kläger somit im Wesentlichen mitteilten, dass sie sich für die Umbauphase eine Übergangslösung in einer Ersatzwohnung vorstellen könnten und nochmals ihre Bereitschaft dazu mitteilen, so kann darin keine konkrete Zusicherung gegenüber der Beklagten gesehen werden, die es dieser erlaubt, mit Sicherheit davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Liegenschaft bei Baubeginn tatsächlich leer sein werde.