trächtlichen bautechnischen und organisatorischen Erschwerungen verbunden, weshalb ein Verstoss gegen Treu und Glauben nicht vorgeworfen werden kann. 4.3.2 Genügendes Angebot, die Wohnung zu verlassen 4.3.2.1 Wie bereits dargelegt, fordern das Bundesgericht und die Rechtsprechung, dass im Zeitpunkt der Kündigung eine konkrete Zusage des Mieters vorliegt, das Mietobjekt zu verlassen. Von vornherein irrelevant erweist sich somit der seitens der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. November 2017 eingereichte Mietvertrag für eine Ersatzwohnung während der Umbauphase, zumal dieser erst am 16. August 2017 abgeschlossen wurde.