Auch wenn die Baubewilligung die Auflage enthält, eine Bestätigung der Denkmalpflege betreffend die Pläne für den Dachgeschossausbau und der Ertüchtigung der Wohnungseingangstüren und weiteren geschützten Bauteilen einzureichen, ändert dies nichts daran, dass das Projekt nicht objektiv unmöglich ist. Insgesamt vermochten die Kläger nicht darzulegen, inwiefern (…) das Sanierungsprojekt (…) mit den Bestimmungen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Denkmalschutzes, unvereinbar ist oder die Beklagte die Bewilligung mit Sicherheit nicht erhalten werde.