Die Beklagte verwies diesbezüglich auf die Absprache der Beklagten mit der in casu zuständigen B.C. Soweit die Kläger somit die Durchführbarkeit der Sanierungsarbeiten lediglich mit dem Hinweis bestritten, es sei unklar, ob diese bewilligungspflichtig seien wegen der Denkmalpflege und sonstigen baurechtlichen Gegebenheiten, geht daraus nicht hervor, dass das Bauvorhaben objektiv unmöglich ist. Den beweisbelasteten Klägern wäre es oblegen, die Unterlagen einem fachkundigen Berater vorzulegen, wenn sie die Durchführbarkeit des Projekts vertieft hätten prüfen wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2014 E. 3.3., publ. in: MRA 3/15 S. 133 ff.).