Die Unterschutzstellung bedeutet indes [auch sonst] nicht, dass überhaupt nicht saniert werden darf, sondern es sind lediglich sämtliche baulichen Massnahmen mit der Denkmalpflege der Stadt Zürich abzusprechen. Die Beklagte verwies diesbezüglich auf die Absprache der Beklagten mit der in casu zuständigen B.C. Soweit die Kläger somit die Durchführbarkeit der Sanierungsarbeiten lediglich mit dem Hinweis bestritten, es sei unklar, ob diese bewilligungspflichtig seien wegen der Denkmalpflege und sonstigen baurechtlichen Gegebenheiten, geht daraus nicht hervor, dass das Bauvorhaben objektiv unmöglich ist.