Zudem wird auf die Offerte des Totalunternehmers vom 18. November 2016 verwiesen. (…) Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach weder der Erhalt der Bewilligungen noch die Hinterlegung der erforderlichen Dokumente oder eine Baueingabe erforderlich ist (BGE 142 III 91 E. 3.2.1 mit Hinweisen), ist das Sanierungsprojekt der Beklagten in casu genügend ausgewiesen, erweist es sich doch nicht fern jeglicher Realität.