Damit verfügten die Kläger über genügend klare Informationen, um das Ausmass der geplanten Arbeiten festzustellen und, ob diese die Räumung der Mietobjekte erforderlich machen. Diese Begründung erlaubte ihnen zudem, ihre Chancen für eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung abzuschätzen. Die Kläger wandten sich während der 30-tägigen Anfechtungsfrist denn auch nicht an die Beklagte, um weitere Informationen über das Sanierungsprojekt zu erhalten, vielmehr fochten sie die Kündigung mit Eingabe vom 15. März 2017 bei der Schlichtungsbehörde Zürich an.