4.3.1.2 Die ordentlichen Kündigungen vom 28. Februar 2017 begründete die Beklagte mit einer (…) [den] kompletten Ausbau des bestehenden Dachgeschosses umfassenden Innensanierung, welche den Ersatz von Küchen und Bädern, die Auswechslung sämtlicher Leitungsinstallationen sowie die Erneuerung von Wandund Bodenbelägen etc. beinhalte und sich nicht in bewohntem Zustand bewerkstelligen liesse. Dabei verwies sie auf die Mieterinformation vom 27. September 2016, an welcher auch die Kläger teilnahmen. Damit verfügten die Kläger über genügend klare Informationen, um das Ausmass der geplanten Arbeiten festzustellen und, ob diese die Räumung der Mietobjekte erforderlich machen.