haftigkeit, den Umfang, die Durchführbarkeit und die Frage, ob die Arbeiten auch in bewohntem Zustand durchgeführt werden könnten, nicht bestritten. Ungeachtet der Informationen in der Begründung der Kündigungen führten sie aus, die Gegenpartei äussere sich anlässlich der Hauptverhandlung zum ersten Mal, weshalb gar nichts habe bestritten werden können. Duplicando wies die Beklagte auf die Vorstellung des Bauvorhabens anlässlich der Mieterorientierung und der Schlichtungsverhandlung hin und beschrieb – unter Einreichung des Renovationskonzepts – die einzelnen geplanten Arbeiten.