4.3.1.1 Sowohl in der Klage vom 28. August 2017 wie auch in der an der Hauptverhandlung ergänzten Klagebegründung beschränkten sich die Ausführungen der Kläger auf deren Bereitschaft und Zusicherung, die Mietobjekte während den Sanierungsarbeiten zu räumen, und den Hinweis auf die denkmalpflegerische Unterschutzstellung der Liegenschaft. Die Beklagte hielt denn auch in ihrer Stellungnahme zur Klagebegründung fest, die Kläger stellten nicht in Abrede, dass das Bauvorhaben ernst gemeint sei und im Umfang des im Vorfeld dargelegten Ausmasses saniert werde. (Erst) daraufhin griffen die Kläger diese Thematik in der Replik auf und machten geltend, es stimme nicht, dass die Kläger die Ernst-