Da, wie erwähnt, der Grundsatz der Kündigungsfreiheit gilt, ist das Gericht bei der Überprüfung einer Kündigung auf den Fall des Missbrauchs beschränkt. Folglich ist jede Kündigung, der ein legitimes, sachlich oder persönlich nachvollziehbares Motiv zugrunde liegt, gültig. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass der angerufene Grund von einer besonderen Schwere ist, so dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses -3- unzumutbar erscheinen würde (CHK-HULLIGER/HEINRICH, N 3 zu Art. 271-271a OR).