4.2.1 Unbefristete Mietverträge können von beiden Parteien unter Wahrung der vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Termine gekündigt werden (Art. 266a Abs. 1 OR). Es besteht grundsätzlich Kündigungsfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 4A_327/2015 vom 9. Februar 2016, E. 3.2.1). Für die Beurteilung der Frage der Missbräuchlichkeit einer Kündigung ist der Zeitpunkt massgeblich, in dem der Kündigende seinen Willen kundgibt, den Vertrag zu beendigen. Da, wie erwähnt, der Grundsatz der Kündigungsfreiheit gilt, ist das Gericht bei der Überprüfung einer Kündigung auf den Fall des Missbrauchs beschränkt.