während der Umbauphase eine andere Wohnung beziehen bzw. innerhalb der Liegenschaft rotieren könnten und baten die Beklagte, sie sechs Monate im Voraus zu informieren, damit sie sich organisieren könnten. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 10. Oktober 2016, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine abschliessende Beurteilung möglich sei, die Mieter jedoch regelmässig über das Bauvorhaben informiert würden. 1.3 Am 14. Februar 2017 stellte die Beklagte beim Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich ein Baugesuch für den Umbau des Dachgeschosses. In der Folge bewilligte die Bausektion des Stadtrates das Baugesuch unter diversen Auflagen und Bedingungen mit Bauentscheid vom 7. Juni 2017.