{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-01-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170022-L_2018-01-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_6.pdf", "Checksum": "a0e1dfe859ff902e863c21bd4121053e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170022-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 6: Kündigung wegen Sanierung. 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Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn\nsie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht\n(Art. 105 Abs. 2 BGG). \"Offensichtlich unrichtig\" bedeutet dabei \"willkürlich\" (BGE 140 III 115 E. 2\nS. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).\nFür eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG\n(BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der\nVorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen\nerfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können\nVorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht\nberücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).\n\n2.3.\n\n2.3.1. Diese Grundsätze verkennen die Beschwerdeführer, soweit sie unter dem Titel \"Zum Sachverhalt\" den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht schildern und über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinausgehen, ohne Sachverhaltsrügen nach den obigen Grundsätzen zu erheben.\nDiese Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.\nDie Beschwerdeführer berufen sich darauf, sie hätten im Schreiben vom 5. Oktober 2016 erwähnt,\ndass sie als Architekten vom Fach seien und sie sich auf \"verschiedene Szenarien\" einstellen\nkönnten. Sie gehen damit über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne eine\nhinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Auch dies kann im Folgenden nicht berücksichtigt\nwerden.\n\n2.3.2. Zu ihrem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren\nZiff. 4) erklären die Beschwerdeführer lediglich pauschal das Folgende: Sollte das Bundesgericht\nzur Ansicht gelangen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt \"in Beachtung der\nsozialen Untersuchungsmaxime\" unvollständig festgestellt habe, sei die Sache an die Vorinstanz\nzurückzuweisen. Damit genügen sie den oben genannten Rügeanforderungen offensichtlich nicht,\nsodass darauf von vornherein nicht einzutreten ist.\n\n2.3.3. Auch auf den Antrag um Erstreckung der Mietverhältnisse über die Mansarden (Rechtsbegehren Ziff. 3) kann nicht eingetreten werden: Die Erstinstanz erklärte die Kündigungen der Mietverhältnisse über die 4-Zimmerwohnung und über die Mansardenzimmer für gültig und prüfte von\n- 18 -\n\nAmtes wegen eine Erstreckung der Mietverhältnisse. Im Berufungsverfahren vor der Vorinstanz\nakzeptierten die Beschwerdeführer ausdrücklich die Kündigung der Mansardenzimmer, begehrten\naber eine Erstreckung. Die Vorinstanz erwog zur Erstreckung der Mietverhältnisse über die Mansarden, die Beschwerdeführer würden in ihrer Berufung nichts dazu ausführen und auch nicht auf\nihre erstinstanzliche Argumentation verweisen. Mangels ausreichender Begründung sei daher auf\ndas entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten.\nVor Bundesgericht wäre es an den Beschwerdeführern aufzuzeigen, dass sie entgegen der Vorinstanz ihren Begründungspflichten an die kantonale Berufungsschrift nachgekommen wären\noder die Vorinstanz die Anforderungen an die Begründung bundesrechtswidrig überspannt hätte.\nDies rügen die Beschwerdeführer nicht. Sie legen vielmehr dar, dass ein Grund für eine Erstreckung der Miete für die beiden Mansardenzimmer vorliege. Darauf ist nicht einzutreten, fehlt es\ndoch diesbezüglich an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges (vgl. BGE 143 III 290 E.\n1.1 S. 293). Selbst wenn von einem zulässigen Vorbringen ausgegangen würde, fehlte es bezüglich der Erstreckung an Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die der Argumentation der\nBeschwerdeführer zugrunde gelegt werden könnten (vgl. Erwägung 2.2), da sich die Vorinstanz\nnicht zur allfälligen Härte bzw. Interessenlage der Parteien bei der Erstreckung äusserte.\n\n3.\nVor Bundesgericht ist damit einzig die Gültigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses über die 4-\nZimmerwohnung zu prüfen.\nDie Vorinstanz erwog, den Beschwerdeführern gelänge es nicht, zu beweisen oder darzutun, dass\ndie Kündigung mangels Sanierungsabsicht missbräuchlich sei. Ebensowenig sei die Kündigung\ndeshalb missbräuchlich, weil die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2016\ngeschrieben hätten, während den Sanierungsarbeiten anderswo zu wohnen. Der Erstinstanz sei\nbeizupflichten, dass es sich bei diesem Schreiben um eine blosse Erklärung handle, ohne weitere\nPräzisierungen zu Wohnmöglichkeiten oder anderweitigen Garantien. Auch der Umstand, dass die\nBeschwerdeführer nach erfolgter Kündigung eine andere Wohnung gemietet hätten, habe unberücksichtigt zu bleiben. Schliesslich könnten die Beschwerdeführer die Missbräuchlichkeit der\nKündigung auch nicht aus dem Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2016\noder aus dem nachfolgenden Verhalten der Beschwerdegegnerin ableiten. Die Beschwerdeführer\nhätten die Treuwidrigkeit der Kündigung nicht nachgewiesen.\n\n4.\n\n4.1.\n\n"}