{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-01-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170022-L_2018-01-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_6.pdf", "Checksum": "a0e1dfe859ff902e863c21bd4121053e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170022-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 6: Kündigung wegen Sanierung. Angebot eines vorübergehenden Auszugs durch den Mieter."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:11:13", "Checksum": "b97fee5110278bf93502c6caa9e3e7c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 6: Kündigung wegen Sanierung. Angebot eines vorübergehenden Auszugs durch den Mieter.\n\n Die Mieter hätten die Vermieterin von sich aus kontaktieren können, um weitere Informationen über den Planungsstand zu erhalten oder um ein verbindliches\nAngebot zu unterbreiten. Wie die Mieter selbst ausführen, wäre dies in ihrem eigenen Interessen gelegen. Zudem durften die Mieter nicht darauf vertrauen, dass\ndie Vermieterin vor dem Aussprechen der Kündigungen noch einmal mit ihnen\nKontakt aufnimmt, zumal sie – die Mieter – seit der Mieterorientierung Kenntnis\ndavon hatten, und dem Schreiben der Vermieterin vom 10. Oktober 2016 auch\nnicht entnommen werden kann, dass sie die Kündigungen überdenken werde.\nInwiefern es gleichzeitig auch im Interesse der Vermieterin gewesen wäre, ist –\nentgegen der Ansicht der Mieter – nicht nachvollziehbar. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Vermieterin unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen wäre, von sich aus die Mieter über jeden einzelnen Planungsschritt zu in-\n- 16 -\n\nformieren. Jedenfalls lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Vermieterin die\nMieter – entgegen deren Erwartungen – nicht (regelmässig) über den Planungsstand informierte, keine Missbräuchlichkeit begründen, und es lässt sich auch\nnicht sagen, der Vermieterin habe deswegen objektiv der Grund für eine Kündigung gefehlt. Daran ändert auch nichts, dass die Mieter ihr Zuwarten damit begründen, sie seien davon ausgegangen, ihr Mietverhältnis würde bis Ende September 2018 dauern, weil die Vermieterin eine Wohnung in der Liegenschaft befristet bis zu diesem Datum ausgeschrieben habe. Lediglich der Vollständigkeit\nhalber sei dem noch beigefügt, dass sich die Mieter widersprechen, wenn sie ausführen, sie hätten der Vermieterin eine verbindliche Zusicherung unterbreitet, und\ngleichzeitig eine Erklärung dafür liefern, weshalb sie der Vermieterin kein konkretes Angebot unterbreitet haben. Und es erscheint von daher ihre Auffassung darüber, was treuwidrig ist, doch recht eigenwillig.\n\n(…)\n\n4.3. Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nDas angefochtene Urteil vom 4. Januar 2018 ist zu bestätigen.\n\n(…)\"\n\n*****\n\nAus dem Urteil des Bundesgerichts 4A_437/2018 vom 5. Februar 2019 (Gerichtsbesetzung: Kiss, Klett, Hohl, Niquille, May Canellas; Gerichtsschreiber\nBrugger):\n\n„(…)\n\n2.\n\n2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt\nwerden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten\n(BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der\nangefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf\n- 17 -\n\ndie Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine\nVerletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift\nnicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut\nbekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).\nDie Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 42\nAbs. 1 BGG). Vor Bundesgericht findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3\nBGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die\nReplik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 134 IV 156\nE. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE\n135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführer in ihrer\nReplik darüber hinausgehen, können sie nicht gehört werden.\n\n"}