{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-01-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170022-L_2018-01-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_6.pdf", "Checksum": "a0e1dfe859ff902e863c21bd4121053e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170022-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 6: Kündigung wegen Sanierung. Angebot eines vorübergehenden Auszugs durch den Mieter."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:11:13", "Checksum": "b97fee5110278bf93502c6caa9e3e7c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 6: Kündigung wegen Sanierung. Angebot eines vorübergehenden Auszugs durch den Mieter.\n\n2.3. Die Mieter stellen nicht in Abrede, dass sie anlässlich der Mieterorientierung\nvom 27. September 2016 über die Sanierungsabsichten der Vermieterin informiert\nworden sind, und sie bringen auch nicht vor, dass die Vermieterin nur über den\nAus- bzw. Umbau des Dachgeschosses informiert habe. Diese Orientierung sowie\ndie angegebenen Kündigungsgründe (Ausbau Dachgeschosses und umfassende\nInnensanierung [Ersatz von Küchen und Bädern, Auswechslung sämtlicher Leitungsinstallationen, Erneuerung von Wand- und Bodenbeläge etc.]) erlaubten den\nMietern – wie auch die Vorinstanz erwog –, sich ein Bild von den zu erwartenden\nUmbauarbeiten zu machen. Die Mieter waren mit anderen Worten durchaus in der\nLage, den Realitätsbezug des Projekts einzuschätzen. Die Vermieterin erhielt –\nwie erwähnt – für den Ausbau des Dachgeschosses eine Bewilligung und sie erläuterte vor Vorinstanz anhand des erwähnten Renovationskonzepts die geplante\nInnensanierung. Damit hat die Vermieterin der Ernsthaftigkeit ihrer Sanierungsabsichten Ausdruck verliehen. Dass während der Sanierungsarbeiten ein Verbleiben\nin der Wohnung – wie die Vorinstanz erwog – nicht möglich ist, stellen die Mieter\nnicht in Abrede.\n\nDie Mieter bestreiten in ihrer Berufung das Renovationskonzept. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine (un-)zulässige neue Bestreitung handelt, erweist sich diese als unsubstanziert. Die Mieter verdeutlichen nämlich nicht annähernd, weshalb dieses Konzept nicht geeignet sein soll, um von bestehenden Sanierungsabsichten der Vermieterin auszugehen. Unbehelflich erweisen sich in\ndiesem Zusammenhang auch die pauschalen (neuen) Bestreitungen des Erstelldatums des Renovationskonzepts sowie der Existenz der im Konzept erwähnten\nOfferte eines Totalunternehmens. Um zu beweisen, dass kein genügendes Sanierungsprojekt der Vermieterin vorhanden ist, genügt es auch nicht, auf die im Baugesuch und Renovationskonzept aufgeführten Baukosten von unterschiedlicher\nHöhe zu verweisen. Dass die Innensanierung im Baugesuch für den Ausbau des\n- 14 -\n\nDachgeschosses nicht erwähnt wird, vermag – selbstredend – ebenfalls nichts zu\nändern. Weiter bestreiten die Mieter die Realisierbarkeit der Sanierung der Böden, Decken und Wände. Selbst wenn aus Gründen der Denkmalpflege deren\nSanierung nicht möglich wäre, so würde dies an den weiteren vorgesehenen und\nunbestritten gebliebenen Arbeiten (Ersatz der Küchen und Bäder sowie Auswechslung der gesamten Leitungsinstallationen) nichts ändern. Konkrete Anzeichen dafür, dass das Projekt der Vermieterin weder ernsthaft noch realitätsnah\nnoch objektiv unmöglich ist, haben die Mieter weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren dargetan. Insgesamt gelingt es den Mietern nicht, zu beweisen\noder darzutun, dass die Kündigung mangels Sanierungsabsichten missbräuchlich\nist.\n\n3.\n\n3.1. Die Mieter erachten die Kündigung auch deshalb als missbräuchlich, weil sie\nder Vermieterin in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2016 zugesichert hätten, während den Sanierungsarbeiten anderswo zu wohnen. Die Vorinstanz erachtete dieses Schreiben bloss als vages Angebot. Da die Mieter – so die Vorinstanz – sich\nnicht konkret dazu geäussert hätten, wohin sie umzuziehen gedenken, habe die\nVermieterin auch nicht mit Sicherheit davon ausgehen können, dass die streitbetroffene Liegenschaft bei Baubeginn tatsächlich leer sein werde. Würde man – so\ndie Vorinstanz weiter – ein solch vages Schreiben als ausreichend betrachten,\ndann würde ihr schützenswertes Interesse, pünktlich mit den Bauarbeiten beginnen zu können, hinfällig werden. Die Mieter bestreiten diese vorinstanzliche Erwägung zwar, unterlassen es aber, substanziert und nachvollziehbar darzutun,\nweshalb ihrer Ansicht nach von einer ernsthaften bzw. verbindlichen Zusicherung\nauszugehen ist. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass es sich um eine\nblosse Erklärung, ohne weitere Präzisierungen zu Wohnmöglichkeiten oder anderweitige Garantien, handelt. Der Umstand, dass die Mieter per 1. September\n2017 und damit nach erfolgter Kündigung eine 3½-Wohnung an der O.-strasse yx\nin Zürich gemietet haben, hat – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – unberücksichtigt zu bleiben (siehe dazu die in E. III.1.2. aufgeführte bundesgerichtliche\n- 15 -\n\nRechtsprechung). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Mieter ist daher\nnicht weiter einzugehen.\n\n3.2. Im Zusammenhang mit dem Angebot der Mieter führte die Vorinstanz weiter\naus, die Vermieterin habe auf das erwähnte Schreiben der Mieter erwidert, wie an\nder Mieterorientierung kommuniziert worden sei, werde sie über das Bauvorhaben\nregelmässig informieren. Bis zur Kündigung habe es zwischen den Parteien jedoch keinen Kontakt mehr gegeben. (…)\n\nNach den Mietern überzeugt diese Auffassung der Vorinstanz nicht. Im Wesentlichen bringen sie dazu vor, sie hätten sich um zusätzliche Informationen bemüht, indem sie regelmässig das Amtsblatt geprüft und um Zustellung des baurechtlichen Entscheids ersucht hätten. Sodann hätten sie vom zuständigen Architekten der Vermieterin erfahren, dass er am Zeichnen sei. Sie seien daher zum\neinen davon ausgegangen, dass die Planung der Sanierung noch nicht weit fortgeschritten sei, und zum anderen hätten sie von der Vermieterin erwartet, dass\ndiese von sich aus regelmässig über das Bauvorhaben informiere. Aus diesen\nGründen hätten sie der Vermieterin auch kein verbindliches Angebot unterbreiten\nkönnen bzw. seien sie mangels Orientierung durch die Vermieter dazu noch gar\nnicht in der Lage gewesen.\n\n"}