{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-01-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170022-L_2018-01-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_6.pdf", "Checksum": "a0e1dfe859ff902e863c21bd4121053e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170022-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 6: Kündigung wegen Sanierung. Angebot eines vorübergehenden Auszugs durch den Mieter."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:11:13", "Checksum": "b97fee5110278bf93502c6caa9e3e7c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 6: Kündigung wegen Sanierung. Angebot eines vorübergehenden Auszugs durch den Mieter.\n\n4.3.2.4 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 antwortete die Beklagte, dass zum\njetzigen Zeitpunkt keine abschliessende Beurteilung möglich sei, sie jedoch regelmässig über das Bauvorhaben informieren werde. Bis zur Kündigung vom 28.\nFebruar 2017 gab es sodann keinen Kontakt mehr zwischen den Parteien bezüglich des Angebots des Auszuges. Während die Kläger dies damit begründen,\ndass der zuständige Architekt ihnen gegenüber geäusserte habe, dass er noch\nam Zeichnen sei, macht die Beklagte geltend, es sei nie geplant gewesen, stets\ndetailliert über die nächsten Schritte zu informieren, sondern dass man nach der\nKündigung orientiere, was jetzt gemacht werde.\n\n4.3.2.5 Tatsächlich lässt sich aus dem Antwortschreiben der Beklagten dieser\nnicht das Versäumnis zuschreiben, die Kläger nicht regelmässig über die nächsten Schritte informiert zu haben. Die Beklagte schreibt nämlich, dass die Mieter\nwie anlässlich der Mieterorientierung kommuniziert, informiert würden. Insbesondere durch die von den Klägern eingereichten Fotos der Mieterorientierung ergibt\nsich, dass den Klägern schon damals, d.h. am 27. September 2016, die Kündigung ihrer Mietverhältnisse in Aussicht gestellt wurde. Umso mehr erstaunt es,\ndass die Kläger während fünf Monaten die Beklagte nicht erneut kontaktierten,\nzumal sie ein Interesse daran gehabt hätten, die Kündigungen zu vermeiden. Es\nkann nicht der Beklagten angelastet werden, dass sie ihrerseits nicht mehr auf die\nKläger zuging, schliesslich informierte sie diese bereits Ende September 2016,\ndass es bis Mitte 2017 zu Kündigungen kommen werde. Vielmehr wäre es Sache\n-9-\n\nder Kläger gewesen, bei der Beklagten nachzufragen und das Angebot vom 5.\nOktober 2016 zu konkretisieren bzw. zumindest zu erkennen zu geben, dass das\nAngebot ihrerseits zur Verhinderung der Kündigung nach wie vor stehe.\n\n4.3.2.6 Schliesslich lässt sich aus den Aussagen des zuständigen Architekten, er\nsei noch am Zeichnen, nichts zugunsten der Kläger ableiten. Insbesondere durften diese aufgrund dieser Aussagen nicht darauf vertrauen, dass das Bauprojekt\nohnehin noch nicht ausgearbeitet sei. Es ist denn auch nicht der Architekt, sondern die Beklagte die vertragliche Ansprechperson für die Kläger für allfällige Fragen zum Bauprojekt. Gerade auch im Wissen um die Aussagen des Architekten\nhätte es sich für die Kläger aufgedrängt, die Beklagte erneut zu kontaktieren.\n\n(…)\"\n\n*****\n\nAus dem Urteil des Obergerichts NG180003-O vom 11. Juni 2018\n(Urteil des Bundesgerichts im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Diggelmann, Katzenstein, Higi; Gerichtsschreiberin Canal):\n\n\"(…)\n\nIII.\n\n(Rechtliche Vorbemerkungen)\n\n(…)\n\n3. Auf den Seiten 2 bis 5 sowie auf den Seiten 11 und 12 der Berufung\n(act. 24) wiederholen die Mieter im Wesentlichen den im angefochtenen Entscheid geschilderten Sachverhalt, geben den Inhalt von Schreiben der Mieter sowie der Vermieterin wörtlich wieder und zitieren sowohl aus dem Baugesuch als\nauch aus der Baubewilligung. Auf den Seiten 7 bis 9 geben die Mieter mehrheit-\n- 10 -\n\nlich die Ausführungen der Vermieterin im vorinstanzlichen Verfahren und ihre\nSicht dazu wieder sowie die ihrer Auffassung nach unzutreffenden Bestreitungen\nder Vermieterin. Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum angefochtenen Entscheid wird dabei nicht hergestellt. Dies genügt den soeben aufgezeigten Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. Die weiteren Ausführungen der Mieter\nbeziehen sich zwar (mehrheitlich) ebenfalls nicht konkret auf den angefochtenen\nEntscheid. Soweit aber erkennbar ist, was die Mieter beanstanden oder inwieweit\ndie vorinstanzlichen Erwägungen von ihrer Sicht abweichen, ihrer Ansicht nach\nnicht zutreffen und was sie daraus für sich ableiten, ist auf diese Vorbringen im\nFolgenden einzugehen.\n\nIV.\n\n(Zur Berufung im Einzelnen)\n\n1.\n\n1.1 [Vorinstanzliche Erwägungen]\n\n(…)\n\n1.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Kündigung im konkreten Fall zutreffend wiedergegeben. In Ergänzung bzw. Wiederholung der vorinstanzlichen Ausführungen ist Folgendes festzuhalten:\n\nBei unbefristeten Mietverträgen stellt die ordentliche Kündigung die regelhafte Art der Vertragsauflösung dar. Die (an sich wirksame) Kündigung ist aber anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (vgl.\nArt. 271 Abs. 1 und Art. 271a OR). Für die Beurteilung der Frage der Missbräuchlichkeit einer Kündigung ist der Zeitpunkt massgeblich, in dem der Kündigende\nseinen Willen kundgibt, den Vertrag zu beendigen. Die ordentliche Kündigung des\nVermieters, die mit der Absicht einer umfassenden Sanierung der Mietliegenschaft begründet wird, verstösst grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben.\n- 11 -\n\n"}