{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-01-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170022-L_2018-01-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_6.pdf", "Checksum": "a0e1dfe859ff902e863c21bd4121053e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170022-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 6: Kündigung wegen Sanierung. Angebot eines vorübergehenden Auszugs durch den Mieter."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:11:13", "Checksum": "b97fee5110278bf93502c6caa9e3e7c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 6: Kündigung wegen Sanierung. Angebot eines vorübergehenden Auszugs durch den Mieter.\n\nsämtliche Fassaden, die Dachaufbauten und -zinnen sowie im Innern die Hauptstruktur mit allen Geschossdecken, Böden und Wänden mit der jeweiligen Ausstattung, insbesondere jedoch nicht die Küchen und Bäder bzw. Sanitärinstallationen, womit diese ohne weiteres saniert werden können. Die Unterschutzstellung\nbedeutet indes [auch sonst] nicht, dass überhaupt nicht saniert werden darf, sondern es sind lediglich sämtliche baulichen Massnahmen mit der Denkmalpflege\nder Stadt Zürich abzusprechen. Die Beklagte verwies diesbezüglich auf die Absprache der Beklagten mit der in casu zuständigen B.C. Soweit die Kläger somit\ndie Durchführbarkeit der Sanierungsarbeiten lediglich mit dem Hinweis bestritten,\nes sei unklar, ob diese bewilligungspflichtig seien wegen der Denkmalpflege und\nsonstigen baurechtlichen Gegebenheiten, geht daraus nicht hervor, dass das\nBauvorhaben objektiv unmöglich ist. Den beweisbelasteten Klägern wäre es oblegen, die Unterlagen einem fachkundigen Berater vorzulegen, wenn sie die Durchführbarkeit des Projekts vertieft hätten prüfen wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2014 E. 3.3., publ. in: MRA 3/15 S. 133 ff.). Aus der Erteilung der\nBaubewilligung ergibt sich zudem die Realisierbarkeit der im Baugesuch aufgeführten baulichen Massnahmen. Auch wenn die Baubewilligung die Auflage enthält, eine Bestätigung der Denkmalpflege betreffend die Pläne für den Dachgeschossausbau und der Ertüchtigung der Wohnungseingangstüren und weiteren\ngeschützten Bauteilen einzureichen, ändert dies nichts daran, dass das Projekt\nnicht objektiv unmöglich ist. Insgesamt vermochten die Kläger nicht darzulegen,\ninwiefern (…) das Sanierungsprojekt (…) mit den Bestimmungen des öffentlichen\nRechts, insbesondere des Denkmalschutzes, unvereinbar ist oder die Beklagte\ndie Bewilligung mit Sicherheit nicht erhalten werde.\n\n4.3.1.5 Der Entscheid, die Liegenschaft N.strasse xy in Zürich umfassend zu sanieren und das Dachgeschoss auszubauen, ist ausschliesslich Sache der Vermieterin. Zu den geplanten Sanierungsmassnahmen gehören der Ersatz der Küchen\nund Bäder, die Auswechslung sämtlicher Leitungsinstallationen, die Erneuerung\nvon Wand- und Bodenbelägen sowie den Ausbau der Mansarden im Dachgeschoss. Diese Arbeiten führen erfahrungsgemäss zu Immissionen und Störungen,\ndie eine Weiterbenutzung erheblich einschränken. Eine [solche] wäre mit be-\n-7-\n\nträchtlichen bautechnischen und organisatorischen Erschwerungen verbunden,\nweshalb ein Verstoss gegen Treu und Glauben nicht vorgeworfen werden kann.\n\n4.3.2 Genügendes Angebot, die Wohnung zu verlassen\n\n4.3.2.1 Wie bereits dargelegt, fordern das Bundesgericht und die Rechtsprechung, dass im Zeitpunkt der Kündigung eine konkrete Zusage des Mieters vorliegt, das Mietobjekt zu verlassen. Von vornherein irrelevant erweist sich somit der\nseitens der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. November 2017 eingereichte Mietvertrag für eine Ersatzwohnung während der Umbauphase, zumal\ndieser erst am 16. August 2017 abgeschlossen wurde.\n\n4.3.2.2 Die Kläger teilten der Beklagten mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 mit,\nanlässlich der Mieterorientierung vom 27. September 2016 hätten die Mieter angeregt und signalisiert, sie könnten es sich gut vorstellen, während der Umbauphase durch ein Rochade-System oder zeitweiliges Nicht-Bewohnen den Bauarbeiten nicht im Wege zu stehen. Sodann bekräftigen die Kläger erneut die Bereitschaft dazu mit der Bitte, ihnen mindestens sechs Monate im Voraus genauere\nAngaben zukommen zu lassen, damit sie sich organisieren könnten. Wenn die\nKläger somit im Wesentlichen mitteilten, dass sie sich für die Umbauphase eine\nÜbergangslösung in einer Ersatzwohnung vorstellen könnten und nochmals ihre\nBereitschaft dazu mitteilen, so kann darin keine konkrete Zusicherung gegenüber\nder Beklagten gesehen werden, die es dieser erlaubt, mit Sicherheit davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Liegenschaft bei Baubeginn tatsächlich\nleer sein werde. Beim Schreiben der Kläger vom 5. Oktober 2016 handelt es sich\nvielmehr um ein vages Angebot, welches den bundesgerichtlichen Anforderungen\nnicht zu genügen vermag. Die Kläger äussern darin denn auch nichts Konkretes,\nwohin sie umzuziehen gedenken. Gerade weil den Klägern bereits seit der\nMieterorientierung vom 27. September 2017 bekannt war, dass es zu Kündigungen kommen werde, dürfen und müssen vorliegend höhere Anforderungen an die\nkonkrete Zusicherung gestellt werden. Dieses Ergebnis deckt sich mit dem bereits\nerwähnten Entscheid 4A_126/2012 vom 3. August 2012. Dort hielt das Bundesgericht in Erwägung 4.2 fest, dass eine mündliche Erklärung des Mieters ohne wei-\n-8-\n\ntere Präzisierungen oder Garantien nicht ausreicht, um die Gültigkeit der Kündigung infrage zu stellen.\n\n4.3.2.3 Würde man e contrario ein solch vages Schreiben von Mietern als ausreichend konkret akzeptieren, so würde das schützenswerte Interesse des Vermieters, pünktlich mit den Bauarbeiten zu beginnen, hinfällig, da ein Vermieter kaum\nje eine Garantie hätte, dass die Liegenschaft tatsächlich leer sein wird. Zudem\nwäre es so auch den Mietern ein Leichtes, Sanierungskündigungen als missbräuchlich anzufechten und somit Sanierungen zu blockieren (vgl. wiederum den\nEntscheid 4A_126/2012 vom 3. August 2012).\n\n"}