{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-01-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170022-L_2018-01-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_6.pdf", "Checksum": "a0e1dfe859ff902e863c21bd4121053e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170022-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 6: Kündigung wegen Sanierung. Angebot eines vorübergehenden Auszugs durch den Mieter."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:11:13", "Checksum": "b97fee5110278bf93502c6caa9e3e7c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 6: Kündigung wegen Sanierung. Angebot eines vorübergehenden Auszugs durch den Mieter.\n\n4.2.3 Sowohl nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als auch nach der herrschenden Lehre ist eine Sanierungskündigung grundsätzlich nicht missbräuchlich,\nsofern ein baureifes und durchführbares Sanierungsprojekt vorliegt und ein Verbleib der Mieter im Mietobjekt nicht möglich oder zumutbar ist. In diesem Fall wird\ndem Vermieter ein schützenswertes Interesse zugestanden, die Mietverhältnisse\nzwecks Räumung aufzulösen, um die geplanten Sanierungsarbeiten ohne Verzögerungen ausführen zu können. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben kann dem\nVermieter nicht vorgeworfen werden (zum Ganzen siehe BGE 135 III 112, E. 4;\nTHANEI, a.a.O., S. 790; FUTTERLIEB, Kündigung bei umfassender Überholung,\nMRA 2008, S. 28 f.; HULLIGER/HEINRICH, a.a.O., N 3a zu Art. 271-271a OR). Zur\nBejahung der Baureife ist das Vorliegen einer Baubewilligung nicht zwingend vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 4A_327/2015 vom 9. Februar 2016, E. 3;\nHULLIGER/HEINRICH, a.a.O., N 3a zu Art. 271-271a OR).\n-4-\n\n4.2.4 Eine Sanierungskündigung kann jedoch dann missbräuchlich sein, wenn\nder Vermieter im Zeitpunkt der Kündigung die Garantie hat, dass der Mieter während der Sanierungsarbeiten das Mietobjekt verlassen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_126/2012 vom 3. August 2012, [… =] mp 1/2013 S. 32 ff.). In diesem\nFall behindert der Mieter die Sanierung nicht, so dass dem Vermieter ein schützenswertes Interesse an der Kündigung fehlt. Vorausgesetzt ist jedoch die verbindliche Zusage des Mieters im Zeitpunkt der Kündigung, während ein blosses\nAngebot nicht zu genügen vermag (THANEI, a.a.O., S. 790).\n\n4.3 Würdigung\n\n4.3.1 Sanierungsprojekt\n\n4.3.1.1 Sowohl in der Klage vom 28. August 2017 wie auch in der an der Hauptverhandlung ergänzten Klagebegründung beschränkten sich die Ausführungen\nder Kläger auf deren Bereitschaft und Zusicherung, die Mietobjekte während den\nSanierungsarbeiten zu räumen, und den Hinweis auf die denkmalpflegerische\nUnterschutzstellung der Liegenschaft. Die Beklagte hielt denn auch in ihrer Stellungnahme zur Klagebegründung fest, die Kläger stellten nicht in Abrede, dass\ndas Bauvorhaben ernst gemeint sei und im Umfang des im Vorfeld dargelegten\nAusmasses saniert werde. (Erst) daraufhin griffen die Kläger diese Thematik in\nder Replik auf und machten geltend, es stimme nicht, dass die Kläger die Ernsthaftigkeit, den Umfang, die Durchführbarkeit und die Frage, ob die Arbeiten auch\nin bewohntem Zustand durchgeführt werden könnten, nicht bestritten. Ungeachtet\nder Informationen in der Begründung der Kündigungen führten sie aus, die Gegenpartei äussere sich anlässlich der Hauptverhandlung zum ersten Mal, weshalb\ngar nichts habe bestritten werden können. Duplicando wies die Beklagte auf die\nVorstellung des Bauvorhabens anlässlich der Mieterorientierung und der Schlichtungsverhandlung hin und beschrieb – unter Einreichung des Renovationskonzepts – die einzelnen geplanten Arbeiten. Weder auf diese Ausführungen zur Sanierung noch auf das Renovationskonzept gingen die Kläger ein.\n-5-\n\n4.3.1.2 Die ordentlichen Kündigungen vom 28. Februar 2017 begründete die Beklagte mit einer (…) [den] kompletten Ausbau des bestehenden Dachgeschosses\numfassenden Innensanierung, welche den Ersatz von Küchen und Bädern, die\nAuswechslung sämtlicher Leitungsinstallationen sowie die Erneuerung von Wandund Bodenbelägen etc. beinhalte und sich nicht in bewohntem Zustand bewerkstelligen liesse. Dabei verwies sie auf die Mieterinformation vom 27. September\n2016, an welcher auch die Kläger teilnahmen. Damit verfügten die Kläger über\ngenügend klare Informationen, um das Ausmass der geplanten Arbeiten festzustellen und, ob diese die Räumung der Mietobjekte erforderlich machen. Diese\nBegründung erlaubte ihnen zudem, ihre Chancen für eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung abzuschätzen. Die Kläger wandten sich während der 30-tägigen\nAnfechtungsfrist denn auch nicht an die Beklagte, um weitere Informationen über\ndas Sanierungsprojekt zu erhalten, vielmehr fochten sie die Kündigung mit Eingabe vom 15. März 2017 bei der Schlichtungsbehörde Zürich an.\n\n4.3.1.3 Das Baugesuch vom 14. Februar 2017, welches die Kläger selber ins\nRecht legten, belegt den Ausbau der Mansarden im 1. Dachgeschoss sowie die\nneue Steigzone durch alle Etagen im Bereich der Wohnungstüren. Mit Bauentscheid vom 7. Juni 2017 wurde der Beklagten die Baubewilligung erteilt. Das Renovationskonzept vom 16. Februar 2017 zeigt den grossen Renovationsbedarf\nder Liegenschaft auf und hält fest: \"Komplett zu ersetzen sind die Sanitärinstallationen, die haustechnischen Anlagen sowie die Küchen\". Zudem wird auf die Offerte des Totalunternehmers vom 18. November 2016 verwiesen. (…) Angesichts\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach weder der Erhalt der Bewilligungen noch die Hinterlegung der erforderlichen Dokumente oder eine Baueingabe erforderlich ist (BGE 142 III 91 E. 3.2.1 mit Hinweisen), ist das Sanierungsprojekt der Beklagten in casu genügend ausgewiesen, erweist es sich doch nicht fern\njeglicher Realität.\n\n4.3.1.4 Zutreffend ist der Hinweis der Kläger auf die denkmalpflegerische Unterschutzstellung der Liegenschaft (…). Es handelt sich um ein Schutzobjekt von\nkommunaler Bedeutung gemäss § 203 lit. c PBG. Unter Denkmalschutz stehen\n-6-\n\n"}