{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-01-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170022-L_2018-01-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_6.pdf", "Checksum": "a0e1dfe859ff902e863c21bd4121053e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170022-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 6: Kündigung wegen Sanierung. Angebot eines vorübergehenden Auszugs durch den Mieter."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:11:13", "Checksum": "b97fee5110278bf93502c6caa9e3e7c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.01.2018 MB170022-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 6: Kündigung wegen Sanierung. Angebot eines vorübergehenden Auszugs durch den Mieter.\n\nZMP 2018 Nr. 6\n\nArt. 271 Abs. 1 OR. Kündigung wegen Sanierung. Angebot eines vorübergehenden Auszugs durch die Mieter.\n\nDie Kündigung der Vermieterin wegen eines umfassenden Sanierungsprojektes\nist zwar grundsätzlich anfechtbar, wenn sie trotz eines Angebots der Mieter ausgesprochen wird, die Mietsache während der Bauzeit zu räumen. Erforderlich ist\naber ein Angebot, das der Vermieterin die Garantie gibt, auf erstes Verlangen mit\nden Bauarbeiten beginnen zu können (MG, E. 4.2.4 und 4.3.2; OG, E. IV.1.2 und\nIV.3). In der Mitteilung der Vermieterin, sie könne die (nicht konkretisierten) Vorschläge noch nicht abschliessend beurteilen, werde die Mieter aber regelmässig\nüber das Bauvorhaben orientieren, liegt keine Zusicherung, die Mieter vor einer\nKündigung nochmals anzufragen, ob sie nun über eine konkrete Ersatzlösung\nwährend der Bauzeit verfügen (BGer, E. 4).\n\nAus dem Urteil des Mietgerichts MB170022-L vom 4. Januar 2018\n(OG-Entscheid im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Zumsteg, Grieder, Vorburger;\nLeitende Gerichtsschreiberin Mosele):\n\n\"(…)\n\n1. Sachverhalt\n\n1.1 Die Kläger schlossen am 12. Januar 2006 mit der vormaligen Eigentümerin\nder Liegenschaft einen Mietvertrag per 1. April 2006 für die streitgegenständliche\n4-Zimmerwohnung ab. (…)\n\n1.2 Die Beklagte erwarb die Liegenschaft per 1. Juli 2016 von den früheren Eigentümerinnen und lud die Kläger sowie sämtliche anderen Mieter der Liegenschaft zu einer Mieterorientierung am 27. September 2016 ein, anlässlich welcher\nsie über eine geplante Totalsanierung der Immobilie informierte. Im Nachgang an\ndie Mieterorientierung vom 27. September 2016 wandten sich die Kläger mit\nSchreiben vom 5. Oktober 2016 an die Beklagte und teilten dieser mit, dass sie\ndie von der Beklagten angedeuteten Kündigungen vermeiden möchten, indem sie\n-2-\n\nwährend der Umbauphase eine andere Wohnung beziehen bzw. innerhalb der\nLiegenschaft rotieren könnten und baten die Beklagte, sie sechs Monate im Voraus zu informieren, damit sie sich organisieren könnten. Die Beklagte antwortete\nmit Schreiben vom 10. Oktober 2016, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine abschliessende Beurteilung möglich sei, die Mieter jedoch regelmässig über das\nBauvorhaben informiert würden.\n\n1.3 Am 14. Februar 2017 stellte die Beklagte beim Amt für Baubewilligungen der\nStadt Zürich ein Baugesuch für den Umbau des Dachgeschosses. In der Folge\nbewilligte die Bausektion des Stadtrates das Baugesuch unter diversen Auflagen\nund Bedingungen mit Bauentscheid vom 7. Juni 2017.\n\n1.4 Mit Einschreiben vom 28. Februar 2017 und amtlichen Formularen wurde\nden Klägern (…) die 4-Zimmerwohnung im 4. OG (…) auf den 30. September\n2017 gekündigt.\n\n(…)\n\n4. Gültigkeit der Kündigung\n\n(… [Parteivorbringen])\n\n4.2 Theorie\n\n4.2.1 Unbefristete Mietverträge können von beiden Parteien unter Wahrung der\nvertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Termine gekündigt werden (Art. 266a\nAbs. 1 OR). Es besteht grundsätzlich Kündigungsfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 4A_327/2015 vom 9. Februar 2016, E. 3.2.1). Für die Beurteilung der Frage\nder Missbräuchlichkeit einer Kündigung ist der Zeitpunkt massgeblich, in dem der\nKündigende seinen Willen kundgibt, den Vertrag zu beendigen. Da, wie erwähnt,\nder Grundsatz der Kündigungsfreiheit gilt, ist das Gericht bei der Überprüfung einer Kündigung auf den Fall des Missbrauchs beschränkt. Folglich ist jede Kündigung, der ein legitimes, sachlich oder persönlich nachvollziehbares Motiv zugrunde liegt, gültig. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass der angerufene Grund\nvon einer besonderen Schwere ist, so dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses\n-3-\n\nunzumutbar erscheinen würde (CHK-HULLIGER/HEINRICH, N 3 zu Art. 271-271a\nOR).\n\n4.2.2 Nach Art. 271 OR kann eine Kündigung durch den Vermieter jedoch missbräuchlich sein, wenn sie treuwidrig, d.h. gegen den Grundsatz von Treu und\nGlauben, ausgesprochen wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Vermieter\nkein schutzwürdiges Interesse an einer Kündigung hat (Mietrecht für die Praxis/THANEI, 9. Aufl., Zürich 2016, S. 783). Allgemein gilt eine Kündigung als treuwidrig, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse und\ndamit aus reiner Schikane erfolgt oder Interessen der Parteien tangiert, die in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen. Es obliegt dem Empfänger der\nKündigung zu beweisen, dass diese missbräuchlich ist, während der Kündigende\nzur Mitwirkung verpflichtet ist (BGE 135 III 112, E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts\n4C_61/2005 vom 27. Mai 2005; ZK-HIGI, Art. 271 N 161-172). In diesem Sinne hat\nder Kündigende den Kündigungsgrund zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Baureife und Realisierbarkeit des Sanierungsprojekt hat indes der Mieter\nzu beweisen, dass die Bauarbeiten gar nicht bewilligungsfähig sind (SVIT-\nKommentar, 3. Aufl., Art. 271 N 40a).\n\n"}