59 Abs. 2 lit. b ZPO; vgl. BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 227 N 39). Bei einer sich aus dem Streitgegenstand ergebenden Zuständigkeit eines Sachgerichts ist eine Klageänderung folglich nur zulässig, wenn auch der geänderte oder neue Anspruch in die Sachkompetenz dieses Gerichts fällt. In einem Verfahren vor einem kantonalen Arbeits-, Miet- oder Handelsgericht kann deshalb keine Klageänderung angehoben werden, falls der neue oder geänderte Anspruch bei selbständiger Erhebung in die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen würde (BK ZPO-KILLIAS, Art. 227 N 34 f; BSK ZPO-WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 41; - 45 -