2.3.3.1 Im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich die Zulässigkeit einer Klageänderung nach Art. 227 ZPO. Demnach bedarf es eines sachlichen Zusammenhangs zum bisherigen Anspruch (Abs. 1 lit. a) oder der Zustimmung der Gegenpartei (Abs. 1 lit. b), sowie der sachlichen Zuständigkeit des urteilenden Gerichts, ansonsten – bei Übersteigung der sachlichen Zuständigkeit aufgrund des Streitwerts – eine Überweisung an das zuständige Gericht zu erfolgen hätte (Art. 227 Abs. 2 ZPO). Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen muss die Klageänderung im Berufungsverfahren auf neuen Tatsachen und Beweismitteln (gemeint sind sowohl echte als auch unechten Noven, vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, a.a.