2.3.2.2 Aus Rechtsbegehren und Begründung der Widerklage vor Vorinstanz ergibt sich, dass die Ausweisung der Klägerin verlangt wird, weil sie ihrer sich aus Mietvertrag ergebenden Pflicht zur Zahlung des Mietzinses nicht nachgekommen und in der Folge eine gültige Kündigung ausgesprochen worden sei. Damit war der Streitgegenstand der Widerklage fixiert. Insbesondere ergibt eine Auslegung von Rechtsbegehren und Begründung nach Treu und Glauben – entgegen dem Beklagten – nicht, dass damit auch zeitgleich die Liquidation einer einfachen Gesellschaft beantragt wurde.