1.1. Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, es habe zwischen den Parteien keine ernstgemeinte Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Mietzinses bestanden, weshalb keine - 36 - Mietzinsforderung bestehe und die Zahlungsverzugskündigung ohne Berechtigung erfolgt sei.