auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung abgewiesen und es wurde Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt. Die Berufungsantwort ging innert Frist ein. Sie wurde dem Beklagten mit Kurzbrief vom 4. Januar 2019 zugestellt. Der Beklagte äusserte sich in der Folge nicht mehr. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Rechtliche Vorbemerkungen