2.2. Mit Eingabe vom 3. September 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Begehren. Der Entscheid des Verfahrens MD170002 blieb unangefochten. (…) Mit Eingabe vom 17. September 2018 beantragte die Klägerin, der Beklagte habe für die mutmassliche Parteientschädigung eine Sicherheit zu leisten. Nach Einholen einer Stellungnahme zu diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 der Antrag - 35 -