Beklagten über EUR 200'000.– mit dem Vermerk "Anzahlung für die Wohnung". Am 30. September 2015 schlossen die Parteien einen "Mietvertrag für Wohnräume" über die genannte Wohnung (wobei es sich gemäss der Klägerin bei der Unterschrift des Beklagten um eine Faksimile-Unterschrift handle, vgl. …). Darin vereinbarten sie einen Mietzins von Fr. 3'000.– (Fr. 2'800.– für die Wohnung und Fr. 200.– für den Parkplatz, vgl. …). Die Klägerin wohnte in der Folge mit ihren Kindern – zuerst nur mit T. und nach dessen Geburt auch mit S. – in dieser Wohnung.