Zu berücksichtigen ist sodann sowohl bei Gerichtsgebühr als auch bei Parteientschädigung, dass beide Verfahren gleichzeitig geführt wurden und sich im Wesentlichen um die gleichen Fragen drehten. Dem ist mit einem angemessenen Einschlag auf beiden Gerichtsgebühren und Parteientschädigungen von einem Drittel Rechnung zu tragen (je § 4 Abs. 2 der zit. Verordnungen). [Dies führte zu Gerichtsgebühren von Fr. 4‘200.– bzw. Fr. 3‘600.– sowie zu Parteientschädigungen von Fr. 7‘420.– bzw. 6‘370.–; Anm. d. Red.] Aus dem Urteil des Obergerichts NG180009-O vom 29. November 2019 (Weiterzug ans BGer offen; Gerichtsbesetzung: Diggelmann, Higi, Mazan, Gerichtsschreiberin Schnarwiler): „(…)