Bei der Gerichtsgebühr für das Kündigungsschutzverfahren ist die Reduktion um 1/3 gemäss § 7 GebV zur Anwendung zu bringen, bei der Parteientschädigung für das genannte Verfahren eine analoge Reduktion, da sich der Streitwert aufgrund einer periodischen Leistung berechnet (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). In beiden Verfahren fallen bei der Parteientschädigung gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV für die zusätzlichen Verhandlungen zwei Zuschläge in Höhe von gesamthaft 30% pro Verfahren an. Zu berücksichtigen ist sodann sowohl bei Gerichtsgebühr als auch bei Parteientschädigung, dass beide Verfahren gleichzeitig geführt wurden und sich im Wesentlichen um die gleichen Fragen drehten.