Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010; Art. 96 ZPO). Der Streitwert des Kündigungsschutzverfahrens beläuft sich unbestrittenermassen auf Fr. 117'000.–, derjenige der Aberkennungsklage auf Fr. 48'000.–. Auszugehen ist grundsätzlich von den vollen Gebühren gemäss den zitierten Verordnungen. Bei der Gerichtsgebühr für das Kündigungsschutzverfahren ist die Reduktion um 1/3 gemäss § 7 GebV zur Anwendung zu bringen, bei der Parteientschädigung für das genannte Verfahren eine analoge Reduktion, da sich der Streitwert aufgrund einer periodischen Leistung berechnet (§ 4 Abs. 3 AnwGebV).