1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Prozess festzulegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte unterliegt vollständig und hat daher in beiden Verfahren die Kosten zu tragen und der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu leisten. Dies gilt unabhängig vom partiellen Nichteintretensentscheid gemäss E. III.3, denn der fragliche Punkt verursachte weder dem Gericht noch dem Beklagten nennenswerten Aufwand.