Ab wann eine Rückgabeverpflichtung der Klägerin besteht und von welchen Gegenleistungen dies abhängt, kann nur im Rahmen einer Liquidation entschieden werden. Dafür fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit des Mietgerichts, so dass eine Klageänderung nicht zulässig wäre, selbst wenn sie erfolgt wäre. 2.2.6 Damit sind beide Klagen gutzuheissen. Klarzustellen ist, dass das vorliegende Ergebnis die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung nicht vorweg nimmt. Es kann daher durchaus sein, dass sich die eine oder die andere Seite am Ende mit erheblichen Ausgleichsforderungen konfrontiert sieht, falls der Konflikt anhält. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen