In den vorliegenden Fällen geht es um die Gültigkeit der Zahlungsverzugskündigung vom 23. Dezember 2016 per 31. Januar 2017 und einen allfälligen Rückgabeanspruch des Beklagten in diesem Zusammenhang einerseits und um die in Betreibung gesetzten und angeblich ausstehende Mietzinse für die Zeit von Oktober 2015 bis Januar 2017 (16 Monate à Fr. 3'000.–) andererseits. Die Mietzinsforderung besteht nach dem Gesagten jedenfalls nicht und auch die Zahlungsverzugskündigung erfolgte damit ohne Berechtigung. Ab wann eine Rückgabeverpflichtung der Klägerin besteht und von welchen Gegenleistungen dies abhängt, kann nur im Rahmen einer Liquidation entschieden werden.