Erst wenn die Unterhaltsverpflichtung feststeht, kann auch über die finanziellen Ausgleichsforderungen zwischen den Parteien befunden werden. Für den vorliegenden Entscheid ist sodann nicht von Belang, ob es sich bei der Einbringung der umstrittenen Wohnung durch den Beklagten um eine solche quoad usum oder eine solche quoad sortem handelt. Im zweiten Fall ist es durchaus möglich, dass die Liegenschaft im Rahmen einer Liqui- - 32 - dation veräussert werden muss, um die Ansprüche der Parteien zu decken. Dem darf im vorliegenden Verfahren nicht vorgegriffen werden.