Selbst wenn von einer Kündigung im August 2016 auszugehen wäre, bedeutete dies nicht das sofortige Ende der rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien. Gerade wegen des Zusammenhangs mit der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für S. ist sehr wohl eine Liquidation durchzuführen und zu prüfen, wie lange das Benützungsrecht der Klägerin noch andauert. Erst wenn die Unterhaltsverpflichtung feststeht, kann auch über die finanziellen Ausgleichsforderungen zwischen den Parteien befunden werden.